Speiseröhrenkrebs (Ösophaguskarzinom)
Zuletzt aktualisiert: 2026-07-20
„Speiseröhrenkrebs (Ösophaguskarzinom)“ ist im ICD-10-GM klassifiziert. Der amtliche Code ist nach Klick einsehbar; die GdS-Einordnung richtet sich nach VersMedV Teil B.
ICD-10-Code
ICD-10-Code anzeigen
C15.9
Quelle: ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis, BfArM.
GdS-Einordnung (VersMedV Teil B)
VersMedV Teil A Nr. 2 (Heilungsbewährung) / organbezogen Teil B — Heilungsbewährung nach Entfernung eines malignen Tumors
GdS 50–80 (je nach Schweregrad/Ausprägung)
| Zustand | GdS |
|---|---|
| während der Heilungsbewährung (i.d.R. 2–5 Jahre), günstige Prognose / Frühstadium | 50 |
| während der Heilungsbewährung in höheren Stadien / ungünstiger Prognose | wenigstens 80 |
| nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv | nach verbliebener Funktionsstörung |
- Für solide Tumoren ohne eigene VersMedV-Position: Während der Heilungsbewährung (meist 2–5 Jahre) i.d.R. GdS 50–80 je nach Stadium; danach nach verbliebener Funktionsstörung. Verbindlich ist die jeweilige organbezogene VersMedV-Regelung.
Quelle: VersMedV, Anlage zu §2, Teil A Nr. 2 (Heilungsbewährung).
Redaktionell aus dem VersMedV-Text extrahiert und bereinigt, kein zeichengenaues Zitat. Verbindlich ist der amtliche VersMedV-Text (Bundesrecht, gemeinfrei nach §5 UrhG).
Häufige Fragen
- Welcher ICD-10-Code gilt für Speiseröhrenkrebs (Ösophaguskarzinom)?
- Der amtliche ICD-10-GM-Code ist auf dieser Seite hinterlegt und nach Klick einsehbar (Quelle: BfArM, ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis). Die Anzeige erfolgt nicht sofort, sondern erst nach bewusstem Klick.
- Welcher GdS kommt bei Speiseröhrenkrebs (Ösophaguskarzinom) in Frage?
- Nach VersMedV Teil B gilt: GdS 50–80 (je nach Schweregrad/Ausprägung). Der GdS wird nicht automatisch berechnet, sondern im Einzelfall ärztlich bzw. gutachterlich anhand der VersMedV-Anhaltswerte festgelegt.
- Ersetzt diese Seite eine ärztliche Diagnose?
- Nein. Diese Seite dient ausschließlich der Information und Recherche und ersetzt keine ärztliche Beratung. Für die korrekte Anwendung im klinischen oder gutachterlichen Kontext ist ausschließlich das jeweilige Fachpersonal verantwortlich.
Herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).