Intelligenzminderung (leicht)
Zuletzt aktualisiert: 2026-07-20
„Intelligenzminderung (leicht)“ ist im ICD-10-GM klassifiziert. Der amtliche Code ist nach Klick einsehbar; die GdS-Einordnung richtet sich nach VersMedV Teil B.
ICD-10-Code
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F70.9
Quelle: ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis, BfArM.
GdS-Einordnung (VersMedV Teil B)
3. Nervensystem und Psyche — Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter
GdS 0–100 (je nach Schweregrad/Ausprägung)
| Zustand | GdS |
|---|---|
| Kognitive Teilleistungsschwächen (z.B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung), leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen | 0–10 |
| sonst – auch unter Berücksichtigung von Konzentrationsund Aufmerksamkeitsstörungen – bis zum Ausgleich | 20–40 |
| bei besonders schwerer Ausprägung (selten) | 50 |
| Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60) wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der, Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen | 30–40 |
| wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen, bestehen | 30–40 |
| wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann | 30–40 |
| wenn während des Schulbesuchs die oben genannten, Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist | 50–70 |
| wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung oder sozialer, Einordnung geschlossen werden kann | 50–70 |
| wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z.B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte, Menschen beruflich zu qualifizieren | 50–70 |
| Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60) bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen, motorischen Fertigkeiten noch möglich) | 80–90 |
| bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit, nur in einer Werkstatt für Behinderte | 100 |
Quelle: VersMedV, Anlage zu §2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze), Teil B Nr. 3.4.2.
Redaktionell aus dem VersMedV-Text extrahiert und bereinigt, kein zeichengenaues Zitat. Verbindlich ist der amtliche VersMedV-Text (Bundesrecht, gemeinfrei nach §5 UrhG).
Häufige Fragen
- Welcher ICD-10-Code gilt für Intelligenzminderung (leicht)?
- Der amtliche ICD-10-GM-Code ist auf dieser Seite hinterlegt und nach Klick einsehbar (Quelle: BfArM, ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis). Die Anzeige erfolgt nicht sofort, sondern erst nach bewusstem Klick.
- Welcher GdS kommt bei Intelligenzminderung (leicht) in Frage?
- Nach VersMedV Teil B gilt: GdS 0–100 (je nach Schweregrad/Ausprägung). Der GdS wird nicht automatisch berechnet, sondern im Einzelfall ärztlich bzw. gutachterlich anhand der VersMedV-Anhaltswerte festgelegt.
- Ersetzt diese Seite eine ärztliche Diagnose?
- Nein. Diese Seite dient ausschließlich der Information und Recherche und ersetzt keine ärztliche Beratung. Für die korrekte Anwendung im klinischen oder gutachterlichen Kontext ist ausschließlich das jeweilige Fachpersonal verantwortlich.
Herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).