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Fersensporn / Plantarfasziitis

Zuletzt aktualisiert: 2026-07-20

„Fersensporn / Plantarfasziitis“ ist im ICD-10-GM klassifiziert. Der amtliche Code ist nach Klick einsehbar; die GdS-Einordnung richtet sich nach VersMedV Teil B.

ICD-10-Code

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M77.3

Quelle: ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis, BfArM.

GdS-Einordnung (VersMedV Teil B)

18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten — Schäden der unteren Gliedmaßen

GdS 0–100 (je nach Schweregrad/Ausprägung)

ZustandGdS
Verlust beider Beine im Oberschenkel100
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im, Unterschenkel100
Verlust eines Beines und Armes100
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem, Oberschenkelstumpf80
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung, nach Gritti)70
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines, (z.B. Sitzbeinabstützung)70
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender, Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke50
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels, (z.B. Schienbeinkopfabstützung)50
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender, Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke60
Verlust beider Beine im Unterschenkel80
bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen90
bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen100
Teilverlust eines Fußes, Absetzung nach Pirogow, einseitig, guter Stumpf40
beidseitig70
nach Chopart, einseitig, guter Stumpf30
einseitig, mit Fußfehlstellung30–50
beidseitig60
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp, einseitig, guter Stumpf30
einseitig, mit Fußfehlstellung30–40
beidseitig50
Verlust einer Zehe0
Verlust einer Großzehe10
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des, I. Mittelfußknochens20
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III10
Verlust aller Zehen an einem Fuß20
Verlust aller Zehen an beiden Füßen30
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung80–100
Versteifung eines Hüftgelenks, in günstiger Stellung40
in ungünstiger Stellung50–60
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), einseitig10–20
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), beidseitig20–30
mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), einseitig30
mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), beidseitig50
stärkeren Grades, einseitig40
stärkeren Grades, beidseitig60–100
Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation), für die Dauer der vollständigen Immobilisierung100
danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung50
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung50–80
Schnappende Hüfte0–10
Beinverkürzung, bis 2,5 cm0
über 2,5 cm bis 4 cm10
über 4 cm bis 6 cm20
über 6 cmwenigstens 30
Oberschenkelpseudarthrose, straff50
schlaff70
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel0–10
Versteifung beider Kniegelenke80
Versteifung eines Kniegelenks, in günstiger Stellung (Beugestellung von 10 – 15°)30
in ungünstiger Stellung40–60
Lockerung des Kniebandapparates, muskulär kompensierbar10
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit20
Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung30–50
Kniescheibenbruch nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des, Streckapparates10
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des, Streckapparates20–40
Habituelle Kniescheibenverrenkung, seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)0–10
häufiger20
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), einseitig0–10
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), beidseitig10–20
mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90), einseitig20
mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90), beidseitig40
stärkeren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-30-90), einseitig30
stärkeren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-30-90), beidseitig50
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, ohne Bewegungseinschränkung10–30
mit Bewegungseinschränkung20–40
Schienbeinpseudarthrose, straff20–30
schlaff40–50
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins0–10
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung, (Plantarflexion um 5° bis 15°)20
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung, (Mittelstellung)10
Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks, in günstiger Stellung30
in ungünstiger Stellung40
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, geringen Grades0
mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)10
stärkeren Grades20
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk0–10
Klumpfuß je nach Funktionsstörung, einseitig20–40
Klumpfuß je nach Funktionsstörung, beidseitig30–60
Andere Fußdeformitäten, ohne wesentliche statische Auswirkungen (z.B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)0
mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung, geringen Grades10
stärkeren Grades20
Versteifung aller Zehen eines Fußes, in günstiger Stellung10
in ungünstiger Stellung20
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der, Großzehe0
Versteifung der Großzehengelenke, in günstiger Stellung0–10
in ungünstiger Stellung, (z.B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)20
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle, mit geringer Funktionsbehinderung10
mit starker Funktionsbehinderung20–30
Nervenausfälle (vollständig), Plexus lumbosacralis80
N. glutaeus superior20
N. glutaeus inferior20
N. cutaneus femoralis lat10
N. femoralis40
N. ischiadicus, proximal60
distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)50
N. peronaeus communis oder profundus30
N. peronaeus superficialis20
N. tibialis30
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines80
  • Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
  • Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.
  • Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktionsoder Beugestellung.
  • Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.
  • Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
  • Teil C Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht 1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht 1 Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B. Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.

Quelle: VersMedV, Anlage zu §2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze), Teil B Nr. 18.14.

Redaktionell aus dem VersMedV-Text extrahiert und bereinigt, kein zeichengenaues Zitat. Verbindlich ist der amtliche VersMedV-Text (Bundesrecht, gemeinfrei nach §5 UrhG).

Häufige Fragen

Welcher ICD-10-Code gilt für Fersensporn / Plantarfasziitis?
Der amtliche ICD-10-GM-Code ist auf dieser Seite hinterlegt und nach Klick einsehbar (Quelle: BfArM, ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis). Die Anzeige erfolgt nicht sofort, sondern erst nach bewusstem Klick.
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Nach VersMedV Teil B gilt: GdS 0–100 (je nach Schweregrad/Ausprägung). Der GdS wird nicht automatisch berechnet, sondern im Einzelfall ärztlich bzw. gutachterlich anhand der VersMedV-Anhaltswerte festgelegt.
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Offizieller Referenzbereich

Herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

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