Coxarthrose (Hüftarthrose)
Zuletzt aktualisiert: 2026-07-20
„Coxarthrose (Hüftarthrose)“ ist im ICD-10-GM klassifiziert. Der amtliche Code ist nach Klick einsehbar; die GdS-Einordnung richtet sich nach VersMedV Teil B.
ICD-10-Code
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M16.9
Quelle: ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis, BfArM.
GdS-Einordnung (VersMedV Teil B)
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten — Schäden der unteren Gliedmaßen
GdS 0–100 (je nach Schweregrad/Ausprägung)
| Zustand | GdS |
|---|---|
| Verlust beider Beine im Oberschenkel | 100 |
| Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im, Unterschenkel | 100 |
| Verlust eines Beines und Armes | 100 |
| Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem, Oberschenkelstumpf | 80 |
| Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung, nach Gritti) | 70 |
| Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines, (z.B. Sitzbeinabstützung) | 70 |
| Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender, Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 50 |
| Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels, (z.B. Schienbeinkopfabstützung) | 50 |
| Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender, Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke | 60 |
| Verlust beider Beine im Unterschenkel | 80 |
| bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 90 |
| bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen | 100 |
| Teilverlust eines Fußes, Absetzung nach Pirogow, einseitig, guter Stumpf | 40 |
| beidseitig | 70 |
| nach Chopart, einseitig, guter Stumpf | 30 |
| einseitig, mit Fußfehlstellung | 30–50 |
| beidseitig | 60 |
| nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp, einseitig, guter Stumpf | 30 |
| einseitig, mit Fußfehlstellung | 30–40 |
| beidseitig | 50 |
| Verlust einer Zehe | 0 |
| Verlust einer Großzehe | 10 |
| Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des, I. Mittelfußknochens | 20 |
| Verlust der Zehen II bis V oder I bis III | 10 |
| Verlust aller Zehen an einem Fuß | 20 |
| Verlust aller Zehen an beiden Füßen | 30 |
| Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung | 80–100 |
| Versteifung eines Hüftgelenks, in günstiger Stellung | 40 |
| in ungünstiger Stellung | 50–60 |
| Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), einseitig | 10–20 |
| Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), beidseitig | 20–30 |
| mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), einseitig | 30 |
| mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), beidseitig | 50 |
| stärkeren Grades, einseitig | 40 |
| stärkeren Grades, beidseitig | 60–100 |
| Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation), für die Dauer der vollständigen Immobilisierung | 100 |
| danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung | 50 |
| Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung | 50–80 |
| Schnappende Hüfte | 0–10 |
| Beinverkürzung, bis 2,5 cm | 0 |
| über 2,5 cm bis 4 cm | 10 |
| über 4 cm bis 6 cm | 20 |
| über 6 cm | wenigstens 30 |
| Oberschenkelpseudarthrose, straff | 50 |
| schlaff | 70 |
| Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel | 0–10 |
| Versteifung beider Kniegelenke | 80 |
| Versteifung eines Kniegelenks, in günstiger Stellung (Beugestellung von 10 – 15°) | 30 |
| in ungünstiger Stellung | 40–60 |
| Lockerung des Kniebandapparates, muskulär kompensierbar | 10 |
| unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit | 20 |
| Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung | 30–50 |
| Kniescheibenbruch nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des, Streckapparates | 10 |
| nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des, Streckapparates | 20–40 |
| Habituelle Kniescheibenverrenkung, seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr) | 0–10 |
| häufiger | 20 |
| Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), einseitig | 0–10 |
| Bewegungseinschränkung im Kniegelenk geringen Grades (z.B. Streckung/Beugung bis 0-0-90), beidseitig | 10–20 |
| mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90), einseitig | 20 |
| mittleren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-10-90), beidseitig | 40 |
| stärkeren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-30-90), einseitig | 30 |
| stärkeren Grades (z.B. Streckung/Beugung 0-30-90), beidseitig | 50 |
| Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig, ohne Bewegungseinschränkung | 10–30 |
| mit Bewegungseinschränkung | 20–40 |
| Schienbeinpseudarthrose, straff | 20–30 |
| schlaff | 40–50 |
| Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins | 0–10 |
| Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung, (Plantarflexion um 5° bis 15°) | 20 |
| Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung, (Mittelstellung) | 10 |
| Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks, in günstiger Stellung | 30 |
| in ungünstiger Stellung | 40 |
| Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, geringen Grades | 0 |
| mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) | 10 |
| stärkeren Grades | 20 |
| Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk | 0–10 |
| Klumpfuß je nach Funktionsstörung, einseitig | 20–40 |
| Klumpfuß je nach Funktionsstörung, beidseitig | 30–60 |
| Andere Fußdeformitäten, ohne wesentliche statische Auswirkungen (z.B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) | 0 |
| mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung, geringen Grades | 10 |
| stärkeren Grades | 20 |
| Versteifung aller Zehen eines Fußes, in günstiger Stellung | 10 |
| in ungünstiger Stellung | 20 |
| Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der, Großzehe | 0 |
| Versteifung der Großzehengelenke, in günstiger Stellung | 0–10 |
| in ungünstiger Stellung, (z.B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°) | 20 |
| Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle, mit geringer Funktionsbehinderung | 10 |
| mit starker Funktionsbehinderung | 20–30 |
| Nervenausfälle (vollständig), Plexus lumbosacralis | 80 |
| N. glutaeus superior | 20 |
| N. glutaeus inferior | 20 |
| N. cutaneus femoralis lat | 10 |
| N. femoralis | 40 |
| N. ischiadicus, proximal | 60 |
| distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis) | 50 |
| N. peronaeus communis oder profundus | 30 |
| N. peronaeus superficialis | 20 |
| N. tibialis | 30 |
| Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines | 80 |
- Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
- Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.
- Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktionsoder Beugestellung.
- Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.
- Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
- Teil C Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht 1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht 1 Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B. Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.
Quelle: VersMedV, Anlage zu §2 (Versorgungsmedizinische Grundsätze), Teil B Nr. 18.14.
Redaktionell aus dem VersMedV-Text extrahiert und bereinigt, kein zeichengenaues Zitat. Verbindlich ist der amtliche VersMedV-Text (Bundesrecht, gemeinfrei nach §5 UrhG).
Häufige Fragen
- Welcher ICD-10-Code gilt für Coxarthrose (Hüftarthrose)?
- Der amtliche ICD-10-GM-Code ist auf dieser Seite hinterlegt und nach Klick einsehbar (Quelle: BfArM, ICD-10-GM 2026, Alphabetisches Verzeichnis). Die Anzeige erfolgt nicht sofort, sondern erst nach bewusstem Klick.
- Welcher GdS kommt bei Coxarthrose (Hüftarthrose) in Frage?
- Nach VersMedV Teil B gilt: GdS 0–100 (je nach Schweregrad/Ausprägung). Der GdS wird nicht automatisch berechnet, sondern im Einzelfall ärztlich bzw. gutachterlich anhand der VersMedV-Anhaltswerte festgelegt.
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Herausgegeben vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).